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§ 37 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Tätigkeitsbericht

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Landesbeauftragte übermittelt dem Landtag und der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz. Die Landesregierung nimmt innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag dazu Stellung.

(2) Der Bericht wird der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Einzelnorm