Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 38 Zusammenarbeit zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Stand: 01.08.2026
§ 82 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Übermittlung von Informationen der oder des Landesbeauftragten an die anderen Landesbeauftragten, die oder den Bundesbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Wege der Amtshilfe, entsprechend.
Einzelnorm