Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 38 Zusammenarbeit zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

§ 82 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Übermittlung von Informationen der oder des Landesbeauftragten an die anderen Landesbeauftragten, die oder den Bundesbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Wege der Amtshilfe, entsprechend.

Einzelnorm

§ 37 § 39