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# § 15 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Löschung

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche löscht personenbezogene Daten unverzüglich, wenn ihre Verarbeitung nicht zulässig oder nicht mehr erforderlich ist.

(2) Der Verantwortliche legt Fristen zur Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung fest. Dabei sind der Zweck der Speicherung sowie die Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die Fristen beginnen

bei der Polizei mit dem Tag der Speicherung und

im Justiz- und Maßregelvollzug mit der Verlegung oder der Entlassung der betroffenen Person aus der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzuges.

(3) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, wenn

Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden oder

dies erforderlich ist

zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 1,

zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle oder

zu sonstigen Beweiszwecken.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 dürfen die Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. In den anderen Fällen dürfen die Daten nur für den Zweck der Einschränkung verwendet werden. Die Gründe für die Einschränkung der Verarbeitung werden dokumentiert.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/15

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