Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz
BbgNiRSchG§ 2 Rauchverbot
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 14.06.2012 – 3 K 958/11Zitiert von 2
- VG Cottbus, 21.08.2014 – VG 3 K 1253/12
- VG Cottbus, 25.10.2011 – VG 3 L 251/11Zitiert von 1
- VG Potsdam, 27.11.2012 – 3 K 1346/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNiRSchG/2#abs-1 (1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen
öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),
Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),
Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),
Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),
Hochschulen (§ 3 Nr. 5),
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),
Heimen (§ 3 Nr. 7),
öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNiRSchG/2#abs-2 (2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNiRSchG/2#abs-3 (3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.