Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 18 Schutz bestimmter Biotope (zu § 30 BNatSchG)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-1 (1) Die Verbote des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für Feuchtwiesen, Lesesteinhaufen, Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-2 (2) Ergänzend zu § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können, insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-3 (3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten Biotope näher zu umschreiben und festzulegen, in welcher Ausprägung sie geschützt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-4 (4) Die zuständige Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope und schreibt es fort. Das Verzeichnis soll auf geeignete Weise, insbesondere über elektronische Medien, für jedermann einsehbar gemacht werden.

§ 17 § 19