Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
BbgNatSchAG§ 18 Schutz bestimmter Biotope (zu § 30 BNatSchG)
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 07.03.2019 – 5 K 1737/18
- VG Frankfurt (Oder), 15.02.2019 – 5 K 1737/17Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 09.02.2021 – 5 L 451/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 29.10.2020 – 5 K 2511/18Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 30.06.2023 – 5 K 1184/21
- VG Frankfurt (Oder), 15.09.2017 – VG 5 K 1038/14
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 18 BbgNatSchAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BbgNatSchAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-1 (1) Die Verbote des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für Feuchtwiesen, Lesesteinhaufen, Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-2 (2) Ergänzend zu § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können, insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-3 (3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten Biotope näher zu umschreiben und festzulegen, in welcher Ausprägung sie geschützt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/18#abs-4 (4) Die zuständige Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope und schreibt es fort. Das Verzeichnis soll auf geeignete Weise, insbesondere über elektronische Medien, für jedermann einsehbar gemacht werden.