# § 45 BbgNRG (Brandenburg) — Unterhaltung

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten

Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen

auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der

Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu

leisten.

(2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des

Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das

betroffene Grundstück betreten.

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Zitiervorschlag: § 45 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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