Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam
einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
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Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam
einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.