nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 33 BbgNRG (Brandenburg) — Standort

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die

Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam

einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.