Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/3#abs-1 (1) Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit
die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen
oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/3#abs-2 (2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht
abdingbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BbgNRG →
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