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§ 3 BbgNRG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit

die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen

oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder

bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht

abdingbar.