Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 26 Bodenerhöhungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/26#abs-1 (1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die
Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es
sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten
oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine
Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,
Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/26#abs-2 (2) Geländeoberfläche ist die natürliche
Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des
Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere
Geländeoberfläche festgesetzt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BbgNRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 15.05.2012 – 2 U 26/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.