# § 26 BbgNRG (Brandenburg) — Bodenerhöhungen

Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die

Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es

sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten

oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine

Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,

Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.

(2) Geländeoberfläche ist die natürliche

Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des

Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere

Geländeoberfläche festgesetzt ist.

---

Zitiervorschlag: § 26 BbgNRG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNRG/26
