Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 33 Mobilitätsmanagement an Schulen und Kindergärten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33#abs-1 (1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33#abs-2 (2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33#abs-3 (3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.

§ 32 § 34