Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 33 Mobilitätsmanagement an Schulen und Kindergärten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33#abs-1 (1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33#abs-2 (2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33#abs-3 (3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.