Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 34 Finanzierung der Maßnahmen
Stand: 01.08.2026
Die Umsetzung der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen.