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§ 33 BbgMobG (Brandenburg) — Mobilitätsmanagement an Schulen und Kindergärten

Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.

(2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.

(3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.