(1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.
(2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.
(3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.