Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 33 Mobilitätsmanagement an Schulen und Kindergärten

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMobG/33?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.

Unterabschnitt 6

Finanzierung

§ 32 § 34