Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung
BbgMietspZV§ 1 Zuständigkeit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMietspZV/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung und Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMietspZV/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, für deren Gebiet der Mietspiegel erstellt wird.