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§ 1 BbgMietspZV (Brandenburg) — Zuständigkeit

Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung und Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, für deren Gebiet der Mietspiegel erstellt wird.