Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung
BbgMVergV§ 4 Höhe der Vergütung
Stand: 22.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/4#abs-1 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
1.
A 5 bis A 8
ab 1. Januar 2026 18,67 Euro,
2.
A 9 bis A 12
ab 1. Januar 2026 25,57 Euro,
3.
A 13 bis A 16
ab 1. Januar 2026 35,24 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/4#abs-2 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst und im Bereich der Hochschulen beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 für Lehrkräfte
des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, ab 1. Januar 2026 23,80 Euro,
des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, ab 1. Januar 2026 29,48 Euro,
des höheren Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, ab 1. Januar 2026 35 Euro,
des höheren Dienstes, die eine allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 Buchstabe c der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten, ab 1. Januar 2026 40,91 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/4#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/4#abs-4 (4) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Satz 1 gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes für jede Stunde Mehrarbeit, die über die individuell vereinbarte erhöhte Arbeitszeit hinaus bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten geleistet wird. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach den Absätzen 1 bis 3 vergütet.
Einzelnorm