Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung
BbgMVergV§ 5 Berechnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/5#abs-1 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/5#abs-2 (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst und im Bereich der Hochschulen gelten bei Anwendung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgMVergV/5#abs-3 (3) Ergibt sich bei der monatlichen Berechnung der Mehrarbeitsstunden ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Einzelnorm