Die Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach gemäß § 8a Absatz 2 nachweist.
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Die Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach gemäß § 8a Absatz 2 nachweist.