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§ 96 BbgLWahlV (Brandenburg) — Umschläge für die Briefwahl

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Landtagswahl deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Landtagswahl“ gekennzeichnet sein.

(4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.