Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 9 Geldbußen
Stand: 02.08.2026
Geldbußen nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Geldbußen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes fließen in die Kasse des Landes.