Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 47 Ausstattung des Wahlvorstandes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

das Wahlberechtigtenverzeichnis,

das besondere Wahlscheinverzeichnis nach § 25 Absatz 6 Satz 5,

amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

den Vordruck der Wahlniederschrift,

den Vordruck der Schnellmeldung,

Textausgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung,

den Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,

Verschlussmaterial für die Wahlurne und

Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 46 § 48