Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 79 Ersatzwahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/79#abs-1 (1) Bei der Ersatzwahl nach § 44 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/79#abs-2 (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine. Er unterrichtet hiervon sofort die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zustän-digen Kreiswahlleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/79#abs-3 (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht sofort den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine im Wahlkreis öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/79#abs-4 (4) Die vom Landeswahlausschuss vor der Hauptwahl getroffene Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für die Ersatzwahl. Für den Widerruf der nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 30 sinngemäß Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/79#abs-5 (5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 78 § 80