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BbgLWahlV

§ 78 Wiederholungswahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Wiederholungswahl nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Er macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-2 (2) Das Wahlverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-3 (3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-4 (4) Findet die Wiederholungswahl mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, im Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können wahlberechtigte Personen, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-5 (5) Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in einem Wahlbezirk dieses Gebietes mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-6 (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-7 (7) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/78#abs-8 (8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 77 § 79