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# § 79 BbgLWahlV (Brandenburg) — Ersatzwahl

Brandenburgische Landeswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ersatzwahl nach § 44 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine. Er unterrichtet hiervon sofort die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zustän-digen Kreiswahlleiter.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht sofort den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine im Wahlkreis öffentlich bekannt.

(4) Die vom Landeswahlausschuss vor der Hauptwahl getroffene Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für die Ersatzwahl. Für den Widerruf der nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 30 sinngemäß Anwendung.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

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Zitiervorschlag: § 79 BbgLWahlV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/79

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