Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung

BbgLWahlV

§ 37 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass

statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und

statt der Wohnanschrift nur der Wohnort

der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

§ 36 § 38