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BbgLWahlV

§ 36 Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/36#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/36#abs-2 (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/36#abs-3 (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die beschwerdeführenden Personen und die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie die betreffenden Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die zulässigen Beschwerden entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/36#abs-4 (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 35 § 37