§ 23 BbgLWahlV (Brandenburg) — Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz

Brandenburgische Landeswahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Der Wahlschein wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erteilt.

(3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 ausgeübt.