Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/22#abs-1 (1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/22#abs-2 (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes versäumt hat,
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,
ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.