Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsstufenverordnung

BbgLStV

§ 5 Zahl der Empfängerinnen und Empfänger

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/5#abs-1 (1) Leistungsstufen können an insgesamt höchstens 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Bereich des jeweiligen Dienstherrn gewährt werden, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben; maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamtinnen und Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Absatz 1 können Leistungsstufen an jeweils bis zu 15 Prozent der ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten vergeben; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfängerinnen und Empfänger nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/5#abs-2 (2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/5#abs-3 (3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr an eine Beamtin oder einen Beamten eine Leistungsstufe vergeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/5#abs-4 (4) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.

§ 4 § 6