Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsstufenverordnung
BbgLStV§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/6#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 25 Absatz 4 Satz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes).