Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsstufenverordnung

BbgLStV

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe und über die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/6#abs-2 (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 25 Absatz 4 Satz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes).

§ 5 § 7