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# § 5 BbgLStV (Brandenburg) — Zahl der Empfängerinnen und Empfänger

Brandenburgische Leistungsstufenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsstufen können an insgesamt höchstens 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Bereich des jeweiligen Dienstherrn gewährt werden, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben; maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamtinnen und Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Absatz 1 können Leistungsstufen an jeweils bis zu 15 Prozent der ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten vergeben; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfängerinnen und Empfänger nicht überschritten werden.

(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr an eine Beamtin oder einen Beamten eine Leistungsstufe vergeben werden.

(4) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgLStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/5

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