Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsstufenverordnung
BbgLStV§ 4 Leistungsfeststellung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/4#abs-1 (1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Leistungen darstellt, oder der letzten dienstlichen Beurteilung vergeben; eine Leistungsstufe soll jedoch nicht aufgrund einer dienstlichen Beurteilung vergeben werden, die bereits Grundlage einer Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war. Die aktuelle Leistungsfeststellung kann auf diejenigen Beamtinnen und Beamten beschränkt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie dauerhaft herausragende Leistungen erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLStV/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Feststellung des Verbleibens einer Beamtin oder eines Beamten in der bisherigen Stufe (§ 3 Absatz 1) mit der Maßgabe, dass eine Aktualisierung vorzunehmen ist, wenn die dienstliche Beurteilung oder die gesonderte Leistungsfeststellung älter als zwölf Monate ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist und für deren Beseitigung ihr oder ihm eine angemessene Frist eingeräumt wurde.