Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

BbgLPZV

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/6#abs-2 (2) Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie oder -zulage ist aktenkundig zu machen; dabei ist die herausragende besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/6#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 5 § 7