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# § 3 BbgLPZV (Brandenburg) — Leistungsprämie

Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewährung von Leistungsprämien dient insbesondere der Anerkennung herausragender Einzelleistungen; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt, der die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe der Leistungsprämie ist nach dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das entsprechend § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an eine Beamtin oder einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgLPZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLPZV/3

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