Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung
BbgKostO§ 11 Wegnahmegebühr
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/11#abs-1 (1) Für die Wegnahme einer herauszugebenden Sache wird eine Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Sache durch Inbesitznahme gepfändet wird. Die Gebühr beträgt mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKostO/11#abs-2 (2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsdienstkraft oder die von der Vollstreckungsbehörde beauftragte Person Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BbgKostO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 31.05.2012 – 10 K 508/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.