# § 11 BbgKostO (Brandenburg) — Wegnahmegebühr

Brandenburgische Kostenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wegnahme einer herauszugebenden Sache wird eine Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Sache durch Inbesitznahme gepfändet wird. Die Gebühr beträgt mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsdienstkraft oder die von der Vollstreckungsbehörde beauftragte Person Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgKostO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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