Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/90#abs-1 (1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahl-benachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/90#abs-2 (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/90#abs-3 (3) Wahlberechtigtenverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, besondere Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/90#abs-4 (4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Absatz 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge und die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerbenden der Wahlvorschläge zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/90#abs-5 (5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.