Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/28#abs-1 (1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen
der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
der Einrichtungen, für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass
wahlberechtigte Personen, die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben,
wahlberechtigte Personen, die in anderen Wahlkreisen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/28#abs-2 (2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten, die nicht in der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/28#abs-3 (3) Die Wahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese wahlberechtigten Personen Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.