Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 91 Erstattung von Wahlkosten
Stand: 02.08.2026
Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.