§ 9 BbgKWahlG (Brandenburg) — Ausschluss vom Wahlrecht

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.