Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/69?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/69?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen.

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