Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/69#abs-1 (1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/69#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 69 BbgKWahlG →
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.09.2021 – 22/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 05.05.2021 – 10/21 EA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.