Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/69#abs-1 (1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/69#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen.

§ 68 § 70