Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/40#abs-1 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/40#abs-2 (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 39 § 41