Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/30?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/30?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 BbgKWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.