Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
Stand: 01.08.2026
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/30#abs-1 (1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/30#abs-2 (2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.