Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/30#abs-1 (1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/30#abs-2 (2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

§ 29 § 31