Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 26 Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahleiters
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden sowie die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BbgKWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 1 K 1821/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.