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§ 26 BbgKWahlG (Brandenburg) — Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahleiters

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden sowie die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

Unterabschnitt 5

Wahlvorschläge