Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 13 Wahlbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/13?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/13?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 BbgKWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 27.04.2017 – 1 K 302/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.